über uns

Bakumer Bogenschützen, Bogenschießen im Landkreis Vechta

Hallo Freunde des traditionellen Bogensports. Ihr befindet euch auf der Website der Traditionellen Bogenschützen Bakum e.V.
Wir , die Bakumer Bogenschützen sind eine  Truppe von Bogensportenthusiasten, die sich zusammen geschlossen haben, um die Faszination des traditionellen Bogenschiessens auch anderen zugänglich zu machen.
Bogenschützen aus Bakum, Vechta, Cloppenburg und anderen umliegenden Orten haben sich uns angeschlossen.
Gegründet haben wir uns am 10.02.2018 im Gasthof Hönemann in Vestrup / Bakum

Die Traditionellen Bogenschützen Bakum e.V. sind am 13.04.2018 beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer 201986 in das Vereinregister eingetragen worden. Nachfolgend findet Ihre Infos zum Vorstand und unserer Satzung.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Ulrich Reinke, Kassenwart
  • Andrè Medeke, Schriftführer

Satzung der Traditionellen Bogenschützen Bakum e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Traditionelle Bogenschützen Bakum e.V.
§1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 49456 Bakum Der Verein wurde am 10.02.2018 gegründet
§1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins
§2 Nr. 1 Der Verein bezweckt die Förderung, Sicherung und Pflege des traditionellen Bogensports auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
Der Verein fördert den traditionellen Bogensport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit-und Breitensport.
Der Verein legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Arbeit mit behinderten Menschen um diesen die Möglichkeit zu bieten sich sportlich zu betätigen, in die Gesellschaft integriert zu werden, die Inklusion auch im Sport-und Freizeitsektor zu etablieren.

Der Vereinszweck wird erreicht durch:
die Durchführung eines Trainingsbetriebes
den Aufbau eines umfassenden Trainings-und Übungsprogramms für den Bogensport
die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen
die Durchführung von Turnieren und Vorführungen

§2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
1. Aktive Mitglieder
2. Aktive jugendliche Mitglieder
3. Passive Mitglieder
4. Ehrenmitglieder

§3 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Aufnahme erfolgt zunächst für 12 Monate (aktive oder passive Anwartschaft), in diesem Zeitraum entscheidet der Vorstand über die endgültige Mitgliedschaft. In dieser Zeit besteht kein Stimmrecht.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss aus dem Verein,
bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§6 Organe des Vereins
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer und
d. dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart jeweils einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist und der Schriftführer und der Kassenwart von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende verhindert sind.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an, gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären

§10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied -auch ein Ehrenmitglied -eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Eine geheime Abstimmung durch Wahlzettel hat zu erfolgen, wenn mindestens 1 Mitglied dieses verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden Die ergänzte (neue) Tagesordnung muss den Mitgliedern mit einer Frist von einer Woche gesondert bekannt gegeben werden.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Diese in der Versammlung beschlossen Tagesordnungspunkte sind beschlussfähig.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§15 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Wettkampf- und Trainingsbetrieb entstandenen Gefahren, Schäden und Sachverluste.

§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§16 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Andreaswerk e.V. Landwehrstr. 7 · 49377 Vechta,
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat



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